Fraglicher Erfolg
12. Juli 2010(…nein – das wird kein Beitrag zum neuen Weltmeister…)
Die Rede ist vom berühmten § 218a des Deutschen Strafgesetzbuchs. In den 70er Jahren entwickelt, 1995 zum letzten Mal überarbeitet, erklärt er den Schwangerschaftsabbruch – nach § 218 grundsätzlich rechtswidrig – in bestimmten Fällen für nicht strafbar. Diese paradox-einzigartige Verhältnisbestimmung reagiert u.a. auf frühere Missstände – u.a. eine hohe Dunkelziffer illegaler Abtreibungen in Deutschland –, und ist zunächst mal umfassend zu würdigen.
Bei näherer Betrachtung ergeben sich aber durchaus Rückfragen:
Diese nüchternen Rückfragen sollen genügen. Spontan reizt es mich, weitere Bezüge herzustellen: Wie kann in einer Klinik ein Kind abgetrieben werden, wenn zwei Wände weiter ein Paar ihr lang ersehntes Baby bekommt? Passt § 218a nicht ganz gut zu anderen Skandalen im kinderfeindlichen Deutschland? Aber Polemik hilft hier nicht weiter. Denn eins ist klar, glaube ich: Die Zahl der Abtreibungen kann nicht gegen die werdenden Mütter und Eltern, sondern nur mit ihnen gesenkt werden.